Satzung der Liedertafel 1832
Ehingen (Donau) e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt, als Männer – Frauen- oder gemischten Chor, den Namen Liedertafel 1832 Ehingen (Donau). Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV) und damit auch in deren Untergliederungen, wie Schwäbischer Chorverband (SCV) und im Chorverband Donau-Bussen und hat seinen Sitz in Ehingen. Er ist als eingetragener Verein, als Zusatz e.V. hinter dem Vereinsnamen unter der Nummer VR 490200 im Vereinsregister des Registergerichts Ulm eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Chorgesangs.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dabei mithelfen dieses Ziel zu unterstützen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein anerkennt die Jugendordnung des Deutsche Chorverbandes und seinen Untergliederungen in der jeweils gültigen Fassung und verpflichtet sich zur jugendpflegerischer Tätigkeit beizutragen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
Singendes (aktives ) Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche (Einzelperson) oder juristische Person (Institution) sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
2.) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung! Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, wo dann über diesen Aufnahmeantrag endgültig entschieden wird.
3.) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Dienste erworben hat. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch Vorschlag der Vorstandschaft, bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch freiwilligen Austritt
b.) durch Tod des Mitglieds
c.) durch Ausschluss
a.1.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Erklärung kann auch per E-Mail erfolgen, jedoch jeweils mit der Maßnahme, dass die Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet!
b.1.) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden!
c.1.) Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des eingeschriebenen Briefes, beim Vorstand eingelegt werden. Danach entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Datenschutzerklärung – DSGVO
Wir messen dem Datenschutz grundsätzlich große Bedeutung bei. Die Erhebungung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geschieht unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten
Anbieter und verantwortliche Stelle für die Erhebug, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogner Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 7. DSGVO ist die:
Liedertafel 1832 e.V. Ehingen (Donau) sie ist unter der Nummer 490200 im Vereinsregister des Registergerichts Ulm eingetragen und ist zugleich Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV) und damit auch in seinen Untergliederungen.
Datenschutzbeauftragter ist jeweils der/die erste Vorsitzender/Vorsitzende des Vereins.
Der Name der Website der Liedertafel lautet: www/liedertafel-ehingen.de
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
1. Name, Vorname, Anschrift
2. Geburtsdatum und – Ort
3. Kommunikationsdaten ( Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindungen, E-Mail-Adresse )
Bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern:
4. Funktion im Verein
5. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
6. Ehrungen
Weitere Daten werden nicht, oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen ( IBAN, – BIC ) gespeichert
Allen personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1. genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband Donau-Bussen, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein, zur Erfüllung seines Vereinszweckes an die Dachbverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betreffenden Mitgliedes, oder nach erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über sein Homepage, über Pressemitteilungen und dergl. Über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1.) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden (aktiven) Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
3.) Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
4.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit!
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Vergütungen für Vereinstätigkeit
1.) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
3.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Der Ausschuss
4.) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Unterausschüsse, sogenannte Ad-hoc Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse – und der Ausgabe der Tagesordnung in einer der vorherigen Singstunden für alle aktiven Mitglieder – einzuberufen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig!
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben;
a) Feststellung, Abänderung und Auslegen der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes jeweils auf die Dauer von zwei Jahren
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes, § 3 – Abs.4
i) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des jeweiligen Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zwei Tage vor der Mitgliederversammlung, schriftlich und begründet, beim Vorstand einzureichen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einfachem Mehrheitsbeschluss geheime Wahl anordnet. Wahlen sind geheim, sofern kein Mitglied Widerspruch erhebt, ist offene Wahl möglich.
§ 11 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassier oder Schatzmeister
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des verbleibenden Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder des verbleibenden Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand beruft in Zusammenarbeit mit den Ausschussmitgliedern den Chorleiter.
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind durch den Ausschuss zu bestätigen.
§ 12 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht:
a) Aus dem Vorstand
b) dem Chorleiter
c) der Frauenreferentin
d) dem Notenwart
e) sowie aus aktiven Sängerinnen und Sängern sowie evtl. aus einem fördernden ( passiven ) Mitglied.
Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu diesen Ausschusssitzungen können jederzeit Mitglieder oder Gäste als Berater geladen werden, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
§ 13 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr!
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen, oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung mit den drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Ehingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben – oder werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionbeschreibungen in der jeweils weiblichen Form.
§ 16 Inkrafttreten dieser Satzung
Die Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Januar 2016 im Hotel-Gasthof zum Schwanen in Ehingen beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft
Unterschriften;
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(1. Vorsitzender) (2.Vorsitzender)
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(Schriftführer) (Schatzmeister/Kassier)
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(Beisitzer) (Beisitzer)
Ehingen, den 20. Januar 2016.